Ausschreibung von Post-Universaldiensten. Ausschreibungsgegenstände, Ausschreibungsverfahren und begleitender Regulierungsbedarf (Nr. 311) © Photo Credit: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Ausschreibung von Post-Universaldiensten. Ausschreibungsgegenstände, Ausschreibungsverfahren und begleitender Regulierungsbedarf (Nr. 311)

Martin Zauner, Alex Kalevi Dieke, Torsten Marner, Antonia Niederprüm
Neuer Diskussionsbeitrag

Martin Zauner, Alex Kalevi Dieke, Torsten Marner, Antonia Niederprüm

Ausschreibung von Post-Universaldiensten. Ausschreibungsgegenstände, Ausschreibungsverfahren und begleitender Regulierungsbedarf

Nr. 311 / September 2008

Zusammenfassung

Seit 2008 ist die Deutsche Post AG (DPAG) nicht mehr zur Erbringung des Post-Universaldienstes verpflichtet. Somit obliegt es allen am Markt tätigen Unternehmen, einen flächendeckenden Universaldienst sicherzustellen. Stellt die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Unterversorgung fest, kann sie marktbeherrschende Unternehmen zur Leistungserbringung verpflichten. Entsteht diesen Unternehmen durch die Verpflichtung ein wirtschaftlicher Nachteil, und könnten sie hierfür eine Ausgleichszahlung verlangen, so hat die BNetzA die betreffende Leistung auszuschreiben. Auch wenn Universaldienst- Ausschreibungen mittelfristig aus unserer Sicht kaum wahrscheinlich sind, sollte die BNetzA für diesen Fall vorbereitet sein. Vor diesem Hintergrund diskutiert die Studie zum einen, in welchen Bereichen eine Unterversorgung überhaupt denkbar ist. Zum anderen erörtert die Studie praktische Detailregelungen für Ausschreibungsverfahren.

Die Studie stellt zunächst die rechtlichen Grundlagen für die Ausschreibung von Universaldiensten dar. Nach derzeitigen Stand der juristischen Literatur und Praxis ist unklar, ob diese Ausschreibungen unter Vergaberecht oder unter (EU-)Primärrecht fallen. Die Studie empfiehlt daher eine Orientierung am restriktiveren Vergaberecht.

Anschließend identifiziert die Studie Bereiche, in denen überhaupt denkbar ist, dass das Diensteangebot im Wettbewerb hinter den Vorgaben der PUDLV zurückbleiben könnte. Dies sind: a) Reduziertes Angebot in (einigen) Filialen, b) Ausdünnung des Filialnetzes unterhalb des von der PUDLV geforderten Niveaus, c) Aufgabe der Zustellung in einzelnen Orten, d) Ausdünnung des Briefkastennetzes, e) Reduzierung der Zustell und Einsammlungshäufigkeit in einzelnen Orten sowie f) Verlängerung der Laufzeiten bei Einzelsendungen.

Für zwei ausgewählte Fälle (regionale Annahme, regionale Zustellung) diskutiert die Studie, wie Ausschreibungsverfahren praktisch gestaltet werden könnten – sofern sie denn erforderlich werden sollten. Die Studie kommt zu folgenden Empfehlungen:

  • Die BNetzA sollte grundsätzlich das Offene Verfahren anwenden. Dadurch wird der Bieterwettbewerb maximiert und somit die Kompensationszahlung minimiert.
     
  • Die Behörde sollte nur solche Dienste ausschreiben, die nicht durch den Markt erbracht werden. Eine sachliche oder geografische Ausweitung wäre mit dem Postgesetz nicht vereinbar.
     
  • Die BNetzA sollte eine funktionale Ausschreibung anwenden, d.h. keine detaillierten Vorschriften zu Produktionsprozessen machen. Innovative Konzepte der Bieter resultieren in ökonomischen Lösungen für den Universaldienst.
     
  • Wo hohe Unsicherheit über Erlöse besteht, kann das Risiko für die Bieter verringert werden, indem Bieter für ihre erwarteten Gesamtkosten laut Gebot kompensiert werden und die BNetzA das Erlösrisiko trägt (Vertragsgestaltung „Durchreichen“). Dies setzt voraus, dass die BNetzA in der Ausschreibung auch Preise festgelegt.

Der Diskussionsbeitrag steht zum Download zur Verfügung.