Regulierungsökonomische Aspekte des Unbundling bei Versorgungsunternehmen unter besonderer Berücksichtigung von Pacht- und Dienstleistungsmodellen (Nr. 270) © Photo Credit: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Regulierungsökonomische Aspekte des Unbundling bei Versorgungsunternehmen unter besonderer Berücksichtigung von Pacht- und Dienstleistungsmodellen (Nr. 270)

Neuer Diskus: Regulierungsökonomische Aspekte des Unbundling bei Versorgungsunternehmen unter besonderer Berücksichtigung von Pacht- und Dienstleistungsmodellen

Nicole Angenendt, Daniel Schäffner

Regulierungsökonomische Aspekte des Unbundling bei Versorgungsunternehmen unter besonderer Berücksichtigung von Pacht- und Dienstleistungsmodellen
Nr. 270 / November 2005

Zusammenfassung

Die Umsetzung des Unbundling, d.h. die Trennung des Netzbetriebes von den sonstigen Tätigkeiten eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens (EVU) ist in den §§ 6-10 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. In Übereinstimmung mit den europäischen Vorgaben der Beschleunigungsrichtlinien dienen die Bestimmungen dem Ziel, Transparenz sowie diskriminierungsfreie Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebes zu gewährleisten.

Der vorliegende Diskussionsbeitrag beleuchtet aus rechtlicher, betriebswirtschaftlicher sowie regulierungsökonomischer Sicht die Probleme bei der Umsetzung insbesondere des gesellschaftsrechtlichen Unbundlings und soll erste Anhaltspunkte für eine Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften geben. Die Erfüllung der gesellschaftsrechtlichen Vorgaben kann durch die betroffenen EVU auf verschiedenen Wegen erreicht werden, weshalb diesbezüglich ein weit reichender Umsetzungsspielraum verbleibt. Bei der Ausgestaltung der Unternehmensstruktur besteht z.B. die Möglichkeit der Umsetzung im Rahmen eines Holding-Modells, in dem Netzbetrieb, Erzeugung und Vertrieb in eigenständige Tochtergesellschaften überführt werden. In anderen Modellen wird der Netzbetrieb in der Muttergesellschaft belassen und die Bereiche Erzeugung und Vertrieb dann in eigenständige Tochtergesellschaften überführt oder der Netzbetrieb wird in eine Netztochtergesellschaft überführt.

Bei der Wahl der Rechtsform für die beteiligten Gesellschaften, insbesondere auch für die Netzgesellschaft, sind die Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich frei. Die Überlegungen der Unternehmen werden bei der Umsetzung vorrangig von gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Argumenten beeinflusst. Entscheidend für die Ausgestaltung bleibt die Frage, ob die Unabhängigkeitsanforderungen in Bezug auf Entscheidungsmöglichkeiten des Energiewirtschaftsgesetzes, wie beispielsweise die Forderungen des § 8 Absatz 4 EnWG, mit den Weisungsrechten des deutschen Gesellschaftsrechts vereinbar sind. Hier ist von allen Rechtsformen der entscheidende Vorteil der Aktiengesellschaft in der zwingenden Unabhängigkeit und Eigenverantwortung des Vorstands gegenüber den Aktionären zu sehen.

Bezüglich der Zuordnung des Netzeigentums erfordert das gesellschaftsrechtliche Unbundling nicht die Trennung des Netzes, sondern lediglich des Netzbetriebes von den anderen Funktionen des EVU. Erforderlich ist nur, dass die Netzgesellschaft die tatsächliche Entscheidungsbefugnis in sämtlichen den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes betreffenden Fragen erhält.

Die dargestellten Umsetzungsbeispiele werden aus regulierungsökonomischer Sicht bewertet, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Problematik des Pachtmodells und die Bezugnahme von internen Dienstleistungen gelegt wird.

Der Diskussionsbeitrag steht zum Download zur Verfügung.