Gesetzliche Exklusivlizenz, Universaldienstpflichten und "höherwertige" Dienstleistungen im PostG 1997 (Nr. 194) © Photo Credit: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Gesetzliche Exklusivlizenz, Universaldienstpflichten und "höherwertige" Dienstleistungen im PostG 1997 (Nr. 194)

Gesetzliche Exklusivlizenz, Universaldienstpflichten und "höherwertige" Dienstleistungen im PostG 1997

Ludwig Gramlich

Gesetzliche Exklusivlizenz, Universaldienstpflichten und "höherwertige" Dienstleistungen im PostG 1997
Nr. 194 / September 1999

Zusammenfassung

Das Postgesetz vom 22.12.1997 knüpft einerseits in § 51 Abs. 1 Satz 1 an den früheren Beförderungsvorbehalt der Deutschen Bundespost an und verleiht dem Nachfolgeunternehmen Deutsche Post AG eine befristete gesetzliche Exklusivlizenz insbesondere für bestimmte Briefdienstleistungen. Von diesem auf Art. 143 b Abs. 2 GG gestützten ausschließlichen Recht ausgenommen sind aber insbesondere "Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind" (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG). Die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) erteilten Lizenzen für solche "Postdienstleistungen D" wurden von der Deutschen Post AG vor dem Verwaltungsgericht Köln angefochten.

Das im Auftrag der RegTP erstattete und dem Gericht vorgelegte Gutachten steckt den verfassungs-, europa- und völkerrechtlichen Rahmen für das moderne Postrecht ab und entwickelt auf dieser Grundlage Konzeption und Systematik des PostG 1997. Hier zeigt sich der fundamentale Wandel, der zwischen dem Beförderungsvorbehalt nach dem "alten" und einer Exklusivlizenz nach dem heutigen PostG besteht: Die seit 1998 geltende Regelung muß vor dem Hintergrund der Gewerbefreiheit und als eng zu interpretierende Ausnahme verstanden werden. Daraus folgt, daß die Zulassung "höherwertiger" Post-Dienstleistungen nicht von der (ungeschriebenen) Voraussetzung abhängt, hierdurch dürfe das wirtschaftliche Gleichgewicht des derzeit faktisch alleinigen Universaldienstanbieters Deutsche Post AG nicht beeinträchtigt werden. Diesem kraft EG-Rechts beachtlichen ökonomischen Aspekt wurde zulässigerweise bereits durch die Ausgestaltung der Exklusivlizenz Rechnung getragen.