Symmetrische Regulierung: Möglichkeiten und Grenzen im neuen EU-Rechtsrahmen (Nr. 350) © Photo Credit: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Symmetrische Regulierung: Möglichkeiten und Grenzen im neuen EU-Rechtsrahmen (Nr. 350)

Symmetrische Regulierung: Möglichkeiten und Grenzen im neuen EU-Rechtsrahmen

Zusammenfassung

Mit dem Ausbau von NGN-Netzen kommt der gemeinsamen Nutzung von Netzinfrastruktur eine hohe Bedeutung zu. Über Netzelemente, die für einen Ausbau von Glasfasernetzen genutzt werden können, verfügen jedoch nicht nur der ehemalige Festnetzincumbent, sondern auch alternative Netzbetreiber, öffentliche Versorgungsunternehmen, Kommunen und Gebäudeeigentümer. Nicht nur der Zugang zu physischen Netzelementen des Festnetzincumbents, sondern auch die gemeinsame Nutzung von anderweitig verfügbaren physischen Netzinfrastrukturelementen wie Kabelschächten, Leerrohren und gebäudeinterner Verkabelung oder aber von Standorten von Basisstationen etc. kann hier durchaus sinnvoll sein.

Im Telekommunikationsgesetz ist die SMP-Regulierung die vorherrschende Regulierungsform. Danach können einem marktbeherrschenden Unternehmen, gemeinhin dem Incumbent, (asymmetrische) Verpflichtungen, insbesondere Zugangsverpflichtungen zu Vorleistungsprodukten auferlegt werden. Ziel der vorliegenden Studie ist es, zu untersuchen, inwieweit symmetrische Verpflichtungen für alle Netzbetreiber (Incumbent, alternative DSL-Anbieter, Kabelnetzbetreiber, etc.) bzw. Auflagen für Eigentümer von physischen Infrastrukturelementen (Netzbetreiber, öffentliche Versorgungsunternehmen, Kommunen, Gebäudeeigentümer, etc.) Ansätze darstellen, die die SMP-Regulierung ergänzen können. Nach den neuen EU-Richtlinien, insbesondere nach Art. 12 der Rahmenrichtlinie, ist es möglich, symmetrische Regulierungsverpflichtungen für alle Unternehmen bzw. Eigentumsrechteinhaber aufzuerlegen. Die nationale Regulierungsbehörde kann demnach unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, wozu unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme oder andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören. Diese Rechtsvorschrift soll nach dem derzeitigen Referentenentwurf auch in das neue TKG Eingang finden. Dies bedeutet, dass unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit eine symmetrische Zugangsverpflichtung für die Inhaus-Verkabelungen auferlegt werden kann. Regulierungsentscheidungen anderer europäischen Regulierungsbehörden (z.B. in Frankreich oder Portugal) zeigen, dass die Inhaus-Verkabelung als Bottleneck bzw. Essential Facility angesehen wird. In diesen wurde eine Zugangsverpflichtung für alle Inhaber einer Inhaus-Verkabelung erlassen. Das Diskussionspapier diskutiert auf der Basis von Entwicklungen in anderen Ländern Anhaltspunkte für einen Regulierungsansatz für die Inhaus-Verkabelung in Deutschland.

Der Diskussionsbeitrag steht zum Download zur Verfügung.

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