Die Abgrenzung subnationaler Märkte als regulatorischer Ansatz (Nr. 334) © Photo Credit: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Die Abgrenzung subnationaler Märkte als regulatorischer Ansatz (Nr. 334)

Zusammenfassung

Der Diskussionsbeitrag diskutiert das Für und Wider einer partiellen Deregulierung von Vorleistungen auf der Basis einer subnationalen Marktabgrenzung. Die Deregulierung eines „städtischen" Vorleistungsmarktes kann regulatorisch geboten und volkswirtschaftlich vorteilhaft sein, wenn die Nachhaltigkeit der Wettbewerbsverbesserung gesichert ist und ggf. erforderliche komplementäre regulatorische Maßnahmen auf korrespondierenden Vorleistungs- und Endkundenmärkten praktikabel und auch längerfristig sinnvoll sind. Für eine partielle Deregulierung des Bitstromzugangs in Regionen mit höherer Bevölkerungsdichte („städtische" Gebiete) scheint es eine Reihe von Gründen zu geben. Die Wettbewerbsbedingungen haben sich insoweit verbessert, als neben dem Incumbent häufig eine Reihe weiterer Netzbetreiber (Entbündler, Kabelnetzbetreiber) breitbandige Internetzugänge und in einigen Ländern auch Bitstromzugang auf der Vorleistungsebene (Entbündler) anbieten. Auch ist der Marktanteil des Incumbents bei den Breitbandanschlüssen deutlich gesunken. Dem stehen jedoch die folgenden Bedenken gegenüber, die bei einer erweiterten Analyse hervortreten. Erstens, macht die partielle Deregulierung des Bitstromzugangs möglicherweise einen regulatorischen Paradigmenwechsel erforderlich, weil nur durch eine weitgehende Regionalisierung der Regulierung entlang der gesamten Wertschöpfungskette Preis-Kosten-Scheren vermieden werden können. Zu Preis-Kosten-Scheren könnte es kommen, wenn der „städtische" Bitstromzugangs-Markt durch intensiven Wettbewerb mehrer Bitstromzugangs-Anbieter geprägt ist und auf eine Regulierung dieses Vorleistungsmarktes nicht allein deswegen verzichtet wird, weil der Bitstromzugang für den Wettbewerb auf der Endkundenebene wegen der Existenz mehrerer paralleler Netze (z.B. Entbündler, Kabelnetzbetreiber) seine Bedeutung verloren hat. Zweitens würden bei einer partiellen Deregulierung möglicherweise Spezialmärkte übersehen, auf denen der Wettbewerb sehr viel stärker von Bitstromzugangs-Produkten abhängt als im Massenmarkt für Breitbandzugänge. Zu nennen ist hier insbesondere der Markt für Konnektivität für national oder international tätige Geschäftskunden mit multiplen Standorten (business connectivity services). Zu Problemen kann es kommen, wenn partielle Deregulierung zu einer Preiserhöhung oder Qualitätseinschränkung des Bitstromzugangs für Anbieter auf diesem Markt führen würde. Drittens hängt die festgestellte Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen in „städtischen" Gebieten in fast allen Ländern stark von der Präsenz von Anbietern ab, die die entbündelte Teilnehmeranschlussleitung des Incumbents benutzen. Deren Geschäftsmodell als Anbieter von Breitbandanschlüssen und Bitstromzugang wird durch die Migration zu Next Generation Networks und den Rückbau der HVt-Standorte in Frage gestellt, so dass die gegenwärtige Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen vermutlich nicht nachhaltig ist. Eine partielle Deregulierung müsste deshalb schon in der nächsten turnusmäßigen Marktanalyse wieder rückgängig gemacht werden. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Abgrenzung subnationaler Märkte als regulatorischer Ansatz für den Bitstromzugang gegenwärtig in den meisten Ländern kein angemessener Weg darstellt.

Der Diskussionsbeitrag steht zum Download zur Verfügung.

Autoren

  • Ulrich Stumpf