Ausgestaltung und Umsetzung eines Universaldienstregimes in anderen Ländern (Nr. 474) © Photo Credit: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Ausgestaltung und Umsetzung eines Universaldienstregimes in anderen Ländern (Nr. 474)

Der Beitrag dokumentiert wie Breitband-Universaldienstregime in anderen Ländern ausgestaltet sind. Neben den europäischen Mitgliedstaaten ist der Fokus auf Großbritannien, der Schweiz und Australien.

Zusammenfassung

Die digitale Teilhabe über einen schnellen Internetzugang an einem festen Standort ist für die Bürger eines Landes essentiell. Die soziale Teilhabe über Social Media, die Erledigung von Alltagsdingen wie Online Einkäufe, Online Banking aber auch Homeoffice in Form von Teleworking über Videokonferenzen und Datenaustausch erfordert den Zugang zu einem schnellen Internet. Der seit Dezember 2018 geltende Europäische Kodex für elektronische Kommunikation (EKEK), der gegenwärtig von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt wird, trägt der gewachsenen Bedeutung der Breitbandinternetnutzung Rechnung. Nach Artikel 84 müssen nunmehr alle Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten sicherstellen, dass alle Verbraucher in ihrem Gebiet zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu einem angemessenen Breitbandinternetdienst und zu Sprachkommunikationsdiensten haben, die mit der in ihrem Gebiet angegebenen Qualität, einschließlich des zugrunde liegenden Anschlusses, an einem festen Standort verfügbar sind. Das EKEK, Artikel 84 – 92 Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie Annex V, VI, VII, X spezifiziert die Vorgaben für ein Universaldienstregime.

Die nationalen europäischen Regulierungsbehörden, in Deutschland die Bundesnetzagentur, stehen vor der Herausforderung, ein Universaldienstregime, welches den Umfang des Universaldienstes (d. h. qualitative Anforderungen an einen Anschluss an einem festen Standort), die Bestimmung des erschwinglichen Preises, die Identifizierung von Universaldienstgebieten, die Bestimmung des (der) Universaldiensterbringer(s), die Berechnungsmethode für unzumutbare Kosten des Universaldiensterbringers sowie einen Kompensations- bzw. Finanzierungsmechanismus, realiter umzusetzen.

Ein Benchmark, der jüngst von BEREC für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erstellt wurde, und eine komplementäre Befragung von Seiten der BNetzA von nationalen europäischen Regulierungsbehörden ausgewählten Ländern für diese Studie zeigen, dass es bisher nur in wenigen (insg. neun) Staaten überhaupt einen Universaldienst für schnelles Internet gab. Die Anforderungen an diesen waren mit dem Download-Erfordernis von 1 – 4 Mbit/s und Verzicht auf Vorgaben für die Upload-Rate vergleichsweise moderat. Einige Länder haben seit 2020 weitergehende Anforderungen an einen solchen gestellt. Die Download-Rate wurde auf 10 Mbit/s in Europa gesetzt. Download-Raten und Latenznormen komplettieren die technischen Anforderungen.

Die hierzu detaillierte Betrachtung der Universaldienstregime in Großbritannien, Malta (intendiert), Schweiz und Australien liefert interessante Erkenntnisse, die auch für die Ausgestaltung eines Universaldienstregimes in Deutschland genutzt werden können. Hier zeigt sich, dass Universaldienst die Ultima Ratio ist, die dem Subsidiaritätsranking folgend nach dem eigenwirtschaftlichen Ausbau und anderen staatlichen Förderungsprogrammen anzusiedeln ist. Universaldienst generiert zunächst keinen Anspruch auf einen Gigabyte-Anschluss, sondern ermöglicht die soziale und wirtschaftliche Teilhabe gemäß der aktuellen Gegebenheiten. Grundsätzlich kann der Universaldienst national über einen Technologie-Mix realisiert werden (Technologieneutralität). Dies bedeutet, dass insbesondere in schwer zugänglichen Gebieten der Mobilfunk oder gar potentiell eine Satellitentechnologie Anwendung finden kann.