Einordnung von Datenverarbeitungsdiensten im Rahmen des Anbieterwechsels © Photo Credit: AI Image Studio - stock.adobe.com

Einordnung von Datenverarbeitungsdiensten im Rahmen des Anbieterwechsels

Eine Studie für die Bundesnetzagentur

WIK-Consult hat für die BNetzA untersucht, wie Datenverarbeitungsdienste im Rahmen des Anbieterwechsels gemäß Data Act einzuordnen sind. Zentrale Bedeutung bekommt dabei die Bestimmung der „gleichen Dienstart“ zu. Dazu wurde ein Klassifikationsmodell zur Einordnung der Datenverarbeitungsdienste entwickelt und angewandt.

Die Studie analysiert die Wechselvorschriften für Datenverarbeitungsdienste nach Kapitel VI des Data Acts und verbindet juristische, technische und ökonomische Perspektiven. Sie wurde von WIK-Consult gemeinsam mit Prof. Dr. jur. Anne Paschke und dem französischen Beratungsunternehmen DECISION durchgeführt. 

Zunächst entwickelt sie auf Grundlage von Art. 2 Nr. 8 Data Act ein Prüfschema zur Feststellung, ob ein Datenverarbeitungsdienst vorliegt. Darauf aufbauend wird ein Klassifikationsmodell zur Bestimmung der „gleichen Dienstart“ entwickelt. Maßgeblich sind dazu die Berücksichtigung des Dienstmodells, des Hauptziels und der Hauptfunktionen.

Auf Basis aktueller Marktdaten werden in der Studie zunächst 19 relevante Cloud-Anbieter in der EU identifiziert und anschließend deren angebotene Dienste anhand des aufgestellten Modells klassifiziert. Von 2.964 erfassten Diensten konnten 2.536 mit hoher Konfidenz dem im Klassifikationsmodell definierten Dienstarten zugeordnet werden. Dies bestätigt dessen Praxistauglichkeit.

Ein weiterer Schwerpunkt der Studie sind modulare Wechsel einzelner Dienste. Das heißt, wenn der Kunde nur einen spezifischen einzelnen Dienst wechseln möchte, während er bei den übrigen, angrenzenden Diensten beim ursprünglichen Anbieter verbleibt. Für das Projekt geführte Experteninterviews mit Cloud-Anbietern und Cloud-Kunden zeigen, dass diese bei Infrastrutcure-as-a-Service (IaaS) meist gut umsetzbar sind, bei Platform-as-a-Service (PaaS) und insbesondere Software-as-a-Service (SaaS) wegen kundenspezifischer Ausgestaltung und geringerer Standardisierung jedoch schwieriger. Auch Preisstrukturen können modulare Wechsel unattraktiv machen.

Abschließend untersucht die Studie zentrale Anwendungsherausforderungen: Erstens wird das Thema „Switching Costs“ betrachtet. Dabei wird untersucht, welche Unterstützungstätigkeiten beim Anbieterwechsel ab dem 12. Januar 2027 nicht mehr gesondert abgerechnet werden dürfen. Zweitens wird die Auslegung der Privilegierungstatbestände des Art. 31 Data Act untersucht.